Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Double S Solutions AG
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Double S Solutions AG (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber. Diese AGB dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt ihre Geltung ausdrücklich schriftlich.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber erklärt sich durch Erteilung des Auftrags mit ihrer Geltung einverstanden.
- Die AGB sind in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers einzusehen und im Internet abrufbar.
2. Auftragserteilung
- Der Auftrag ist für den Aufragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit er schriftlich bestätigt wurde. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Zusagen und Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie von diesem eingeschalteten Sachverständigen.
- Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Erfolgt die Bestellung der Leistung des Auftragnehmers auf elektronischem Weg, bestätigt der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeverklärung verbunden werden.
3. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten oder der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.
- Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
- Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorgenannten Punkte 3.1. bis 3.3. erfolgt im alleinigen Risiko des Auftraggebers, soweit den Auftragnehmer nicht ein Mitverschulden trifft.
- Der Aufraggeber hat alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Vorbereitungshandlungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Zu begutachtende Objekte hat der Auftraggeber frei zugänglich und in begutachtungsfähigem Zustand bereit zu halten.
- Ist die Ausführung des Auftrags aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Grundes zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, behält sich der Aufragnehmer vor, den entstandenen Schaden (Auftragswert abzgl. ersparter Aufwendungen, bezogen auf den jeweiligen Termin) in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger.
- Entstehen bei einem vereinbarten Termin Verzögerungen durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers, behält sich der Auftragnehmer vor, den hierdurch entstandenen Mehraufwand zum vereinbarten, ersatzweise üblichen, Stundensatz in Rechnung zu stellen (vgl. Art. 402 ff. OR).
4. Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen neutral, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen. Soweit Gegenstand des Auftrages, werden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehenden anerkannten Vorschriften und Regeln der Technik beachtet.
- Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch die Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt, Teilleistungen sind möglich. Wenn sich während der ordnungsgemässen Durchführung des Auftrages Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges oder der vereinbarten Festvergütung ergeben, werden diese - soweit möglich vorab- ergänzend schriftlich zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zuzumuten ist, kann dieser zurücktreten. Mit Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Auftraggeber die bis dahin geleisteten Tätigkeiten zu vergüten.
- Der Auftragnehmer kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte ausführen lassen.
- Der Auftragnehmer wird zur Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemässen Ermessen durchführen, Erkundigungen einziehen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Bilder u. a. Belege anfertigen oder anfertigen lassen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden oder es sich um ausserordentliche Massnahmen handelt.
- Bei Beratungsleistungen sind die abgegebenen Erklärungen, Hinweise oder Stellungnahmen des Auftragnehmers stets als Vorschläge zu verstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gewährleistet der Auftragnehmer bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge keinen erhöhten oder in sonstiger Weise konkretisierten Sicherheitsgrad.
5. Geheimhaltung
- Der Auftragnehmer wird weder das Gutachten noch sonstige Tatsachen und Dokumente, die bei der Ausführung des Auftrages bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, nutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche, behördliche oder gerichtliche angeordnete Verpflichtungen zur Offenlegung sowie offenkundige Tatsachen.
- Von den zur Einsicht überlassenen oder zur Auftragsdurchführung übergebenen Dokumenten darf der Aufragnehmer Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
6. Urheber- und Nutzungsrechte
- An den Ergebnissen der Auftragsdurchführung, die dem Urheberrecht unterliegen, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht ausdrücklich vor.
- Mit der Auftragsbestätigung wird der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers schriftlich festgelegt. Die erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten dürfen von dem Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, der mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung, die sich nach der jeweils gültigen Gebührenaufstellung des Auftragnehmers richtet, es sei denn, es wurde eine Festvergütung schriftlich vereinbart. Die entsprechenden Kosten sind auf der Homepage des Auftragnehmers einsehbar.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Teilrechnung trotz Mahnung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung des Auftrages verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
- Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist die Vergütung sofort bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
- Die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gültige MwSt. wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur Vergütung vom Auftragnehmer erhoben.
- Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten mit Einlösung als Zahlung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Die Vergütung des Auftragnehmers hat grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen, falls bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
- Nach dem Erhalt der Rechnung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber diese stornieren, wenn die erbrachte Leistung oder die Rechnungshöhe nicht akzeptiert wird. Hierzu hat die Stornierung per E-Mail oder Brief mit der Angabe des Stornierungsgrundes innerhalb von sieben Tagen nach dem Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu erfolgen.
8. Gewährleistung
- Soweit der Aufragnehmer Dienstleistungen erbringt, schuldet er damit keinen konkreten Erfolg. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die aus den Dienstleistungen des Auftragnehmers resultierenden Entscheidungen zu treffen.
- Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich - spätestens l4 Tage nach dem Versand - schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang anzuzeigen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäss erbracht.
- Bei berechtigten Reklamationen kann der Auftraggeber nach Mitteilung eines Mangels von dem Auftragnehmer Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuerstellung) verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung steht dem Auftragnehmer zu.
- Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäss vorgenommen wird oder ein zweiter Nacherfüllungsversuch ebenfalls fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
- Bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn der Auftragnehmer die einem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
9. Kündigung
- Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung möglich.
- Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger Abmahnung weiter grob gegen seine Pflichten als Sachverständiger verstösst.
- Für den Auftragnehmer liegt in wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendige Mitwirkung verweigert, in unzulässiger Weise die Leistungen und/oder deren Ergebnis beeinflusst, in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
- Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, kann er eine Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.
- Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch für die vertragsgemässe Leistung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt es überlassen, eine geringere vertragliche Leistung oder höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
10. Haftung
- Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder ausservertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch gestützt wird. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
- Auf besondere Risiken, ausserordentliche Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Hiervon abgesehen ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:
- Der Auftragnehmer haftet nur für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf. Beruht die Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers in den Fällen des vorstehenden Absatzes beschränkt auf CHF 100‘000.00 je Schadensereignis. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Ist die Summe der Einzelansprüche höher als CHF 100‘000.00, so wird der Betrag im Verhältnis der erhobenen Ansprüche anteilig verteilt. Wird die Verteilung unter den Anspruchstellern - aus welchem Grund auch immer - strittig, so kann der Auftragnehmer sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern durch Hinterlegung der Haftungshöchstsumme befreien.
- Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, begrenzt oder beschränkt sind, gilt dies auch für eine eventuelle Haftung der Organe und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer er sich zur Vertragserfüllung bedient.
- Soweit der Auftragnehmer nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten.
- Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschliesslich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Seitens des Auftragnehmers wird eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Darüber hinaus ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
- Die Beziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach dem Vertrag, auf den Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung findet.
- Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Dättwil/AG) Erfüllungsort.
- Der ausschliessliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (Dättwil/AG).
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke ergeben, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Auftraggeber und Aufragnehmer verpflichten sich für diesen Fall, den beabsichtigten Zwecks durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung zu regeln.